Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme liefert optimale Unterstützung für junge und werdende Eltern

(NF) Nachdem sich die interaktiv-Wohngruppe des Fachbereichs Soziales der interaktiv gemeinnützigen Gesellschaft für Schule, Sport und Soziales mbH aus Ratingen seit rund anderthalb Jahren in vielerlei Hinsicht als Erfolgsmodell entpuppt hat, wurde im August 2019 gemeinsam mit dem Jugendamt Ratingen die erste Mutter/Vater-Kind-Maßnahme gemäß §19 Sozialgesetzbuch VIII ins Leben gerufen. „Wir haben dort eine Immobilie erworben, deren Wohnungen wir für unsere Maßnahmen nutzen können“, erklärt Fachbereichsleiter Kai Funke (Foto: links – neben Stefanie Arrondeau) zum neuen Standort an der Düsseldorfer Straße.

Die Hilfsmaßnahme richtet sich an junge Mütter und Väter und auch jene, die es noch werden, und die im Rahmen des §19 SGB VIII einen Anspruch auf diese Hilfeleistung haben (siehe unten). Die Betreuung übernehmen pädagogische Fachkräfte, die genau entsprechend dieses Anforderungsprofils geschult sind und die bereits über umfangreiche Erfahrungen verfügen. „So ist eine optimale Unterstützung gesichert“, erklärt Funke.

Blick in die Zukunft

Derzeit umfasst die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme am Ratinger Standort drei Plätze, von denen momentan einer belegt ist. Die Anfrage werden im Rahmen einer Kooperation direkt von den Jugendämtern an interaktiv herangetragen. „In Ratingen werden wir sukzessive die Mutter/Vater-Kind-Maßnahme ausweiten Ziel, junge und werdende Mütter und Väter im Rahmen der Verselbstständigung zu unterstützen“, berichtet Funke.

Der Fachbereichsleiter ergänzt mit Blick in die Zukunft: „Diese Initiative erweitert unser Portfolio mit Blick auf unser Ziel für die kommenden Monate, ganzheitliche Hilfe anbieten zu können. Und zwar im gesamten Kreis Mettmann und Großraum Düsseldorf.“ Vor diesem Hintergrund hat interaktiv bereits perspektivisch weitere Immobilien erworben. Nicht nur in Ratingen, sondern auch in Heiligenhaus und Velbert.

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Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

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